Beim Kauf einer Immobilie sollten Sie nicht nur den Kaufpreis berücksichtigen, sondern auch die eng mit dem Kauf verbundene Grunderwerbssteuer. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe ergibt sich aus dem Kaufvertrag. Der Anwalt reicht das so genannte B400-Formular zusammen mit dem Kaufvertrag beim zuständigen Grundbuchamt ein, und die Steuerbehörde setzt die Steuer auf der Grundlage des Marktwerts fest und schickt dem Käufer per Post eine Zahlungsanweisung. In der Regel beträgt die Abgabe 4 % des Kaufpreises. Es besteht die Möglichkeit, bei der Steuerbehörde die Zahlung der Abgabe in Raten zu beantragen, wenn die Zahlung in einem einzigen Betrag eine erhebliche Belastung darstellen würde. Das Gesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, wie Käufer von der Zahlung der Steuer befreit werden können.
Dies kann beim Kauf eines Baugrundstücks oder eines neuen Hauses der Fall sein. Der Erwerb eines für den Bau eines Hauses geeigneten Grundstücks ist steuerfrei, wenn Sie sich verpflichten, innerhalb von vier Jahren ein Haus darauf zu bauen. Die Steuer ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die neu gebaute Wohnung mit einem Marktwert von weniger als 15 Millionen Forint vom Bauunternehmer (Investor) erworben wird. Auch bei Verkäufen zwischen direkten Verwandten oder Ehegatten wird keine Steuer fällig.
Ab dem 01. Januar 2021 ist der Erwerb einer Wohnung von der Grunderwerbssteuer befreit, wenn er unter Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfolgt.
Neben der Steuerbefreiung sieht das Gesetz weitere Vergünstigungen für Käufer vor und senkt den Satz der Grunderwerbssteuer. Eine solche Leistung ist ein Ersatzkauf, wenn eine Immobilie in den drei Jahren vor dem Kauf der neuen Immobilie verkauft wurde. Die Wertdifferenz zwischen diesen beiden Immobilien unterliegt der Abgabe, sofern der Kaufpreis der neu erworbenen Immobilie den Verkaufspreis der vorherigen Immobilie übersteigt.
Zu den Vorteilen gehört auch eine Steuergutschrift für junge Menschen, die ihr erstes Haus kaufen. Wenn ein junger Mensch unter 35 Jahren sein erstes Haus erwirbt, muss er nur 50 % der sonst fälligen Steuer zahlen (2 % statt 4 %), sofern der Wert der Immobilie 15 Million HUF nicht übersteigt.