Váczi Ügyvédi Iroda – Győr-Tata – Válóperek, családjog, hagyatéki eljárások, öröklés, házassági szerződések

SCHEIDUNG, NACHLASS, ERBSCHAFT

SCHEIDUNG UND TRENNUNG, KINDESUNTERHALT, AUFTEILUNG DER ELTERLICHEN VERANTWORTUNG (SORGERECHT), ELTERNZEIT, AUFTEILUNG DES VERMÖGENS, EHEVERTRÄGE

Haben Sie einen Erbfall, sind Sie in ein Nachlassverfahren verwickelt?
Wollen Sie das gemeinsame Vermögen Ihres Ehepartners regeln?
Müssen Sie sich scheiden lassen?

  • Beratung in Scheidungsangelegenheiten, rechtliche Vertretung.
  • Sorgerecht, Kindesunterhalt, Umgang, Rechtsstreitigkeiten.
  • Beratung in Erbschaftsfragen, Vertretung in Nachlassangelegenheiten.

 

FRAGEN, DIE IN EINER SCHEIDUNGSSACHE ZU KLÄREN SIND

Ausübung der elterlichen Rechte (Sorgerecht) 

Es macht einen Unterschied, wer das Kind bekommen wird!

Es sind die Eltern, die über die Ausübung der elterlichen Verantwortung entscheiden (in der alten Terminologie: die Unterbringung des Kindes oder das Sorgerecht). Wenn sich die Eltern nicht einigen, bringt das Gericht das Kind bei dem Elternteil unter, der am besten in der Lage ist, die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Entspricht die Unterbringung bei einem Elternteil nicht dem Wohl des Kindes, kann das Gericht das Kind bei einer anderen Person unterbringen, sofern die betreffende Person selbst die Unterbringung beantragt hat. Eine Änderung der Unterbringung kann beantragt werden, wenn sich die Umstände, auf die sich das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, nachträglich wesentlich geändert haben und daher eine Änderung der Unterbringung dem Wohl des Kindes entspricht.

Unterhalt für das Kind (Kindesunterhalt)

Es spielt eine Rolle, wie viel Sie bezahlen!

Der Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind hat, leistet Naturalunterhalt, während der getrenntlebende Elternteil hauptsächlich Barunterhalt leistet (Kindesunterhalt). Der Kindesunterhalt wird vom Gericht festgelegt, wenn sich die Eltern darin nicht einigen können. Die Höhe des Unterhalts pro Kind wird im Allgemeinen auf 15 % bis 25 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt.

Der Gesamtbetrag des Unterhalts, der von einem Elternteil gefordert werden kann, darf 50 % seines Einkommens nicht übersteigen. Wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder zu versorgen haben, sollte die Höhe des Unterhalts so festgelegt werden, dass kein Kind gegenüber dem anderen benachteiligt wird, insbesondere wenn sie nicht im selben Haushalt aufwachsen.

Kontakt mit den Kindern (Besuch)

Es macht einen Unterschied, wann und wie oft Sie Ihr Kind sehen können!

Ein Kind hat das Recht, persönlichen und direkten Kontakt zu seinem getrenntlebenden Elternteil zu halten. Ein Elternteil, der von seinem Kind getrennt lebt, hat das Recht und die Pflicht, den Kontakt aufrechtzuhalten und regelmäßig Umgang mit dem Kind zu haben (Umgangsrecht). Der Elternteil oder die andere Person muss dafür sorgen, dass der Umgang ununterbrochen stattfindet.

Nutzung der Wohnung

Es macht einen Unterschied, wer in der gemeinsamen Wohnung wohnt!

Wenn ein oder beide Ehegatten in der Wohnung leben, die im Eigentum oder im Mietverhältnis stehen, entscheidet das Gericht auf Antrag über die Nutzung der Wohnung bei der Scheidung. Das Recht der minderjährigen Kinder der Ehegatten, die frühere gemeinsame Wohnung zu nutzen, sollte ihnen in der Regel entsprechend ihren Lebensverhältnissen zugestanden werden, sofern sie nicht über eine andere ständige Wohnung verfügen.

 

ABFASSUNG UND GEGENZEICHNUNG VON EHEVERTRÄGEN

Vermeiden wir Streitigkeiten über das Eigentum im Voraus!

Mit der Eheschließung werden die Ehegatten für die Dauer der Ehe Gütergemeinschaft. Dementsprechend haben die Ehegatten ungeteiltes Miteigentum an allem, was sie während der Ehe gemeinsam oder getrennt erworben haben, mit Ausnahme dessen, was zum Sondervermögen eines der Ehegatten gehört. Zum Gemeinschaftseigentum gehören auch die Vorteile, die während der Dauer des Zusammenlebens aus getrenntem Vermögen erwachsen, abzüglich der Kosten für dessen Verwaltung und Erhaltung. Darüber hinaus ist jede Vergütung, die einem Erfinder, Neuerer, Urheber oder sonstigen Schöpfer einer geistigen Schöpfung während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft zusteht, Gemeinschaftsgut.

Ehepaare können ihre güterrechtlichen Verhältnisse vor der Eheschließung untereinander und zwischen den Ehegatten für die Dauer der Ehe durch Vertrag regeln. In dem Vertrag kann festgelegt werden, welche Güter abweichend von den Bestimmungen des Familienrechtsgesetzes in die Gütergemeinschaft oder in die Gütertrennung einbezogen werden, so dass ein klares Bild der bestehenden Verhältnisse entsteht und künftige Vermögensstreitigkeiten ausgeschlossen sind.