VERFASSUNGSGERICHTSVERFAHREN, VERFASSUNGSBESCHWERDE
Ziehen Sie sich nicht zurück!
Wurden Sie durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes benachteiligt?
Haben Sie Ihre Rechtsmittel ausgeschöpft, aber das Gericht hat nicht zu Ihren Gunsten entschieden?
Die Verfassungsbeschwerde ist ein zusätzlicher besonderer Rechtsbehelf für einen Beschwerdeführer, der seine ordentlichen Rechtsbehelfe, von denen das Grundgesetz mehrere Arten vorsieht, ausgeschöpft hat:
Eine Verfassungsbeschwerde kann von der betroffenen Person oder Organisation im Einzelfall beim Verfassungsgerichtshof eingelegt werden, wenn sie durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes im gerichtlichen Verfahren in ihren grundgesetzlich garantierten Rechten verletzt wurde und sie ihre Rechtsmittel bereits ausgeschöpft hat oder ihr keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Ausnahmsweise kann sie auch eingeleitet werden, wenn die Rechtsverletzung unmittelbar, ohne gerichtliche Entscheidung, aufgrund der Anwendung oder der Wirksamkeit der Bestimmung des verfassungswidrigen Gesetzes eingetreten ist und kein Rechtsbehelfsverfahren zur Behebung der Rechtsverletzung zur Verfügung steht oder Patentseine Rechtsbehelfe bereits ausgeschöpft hat.
Die im Einzelfall betroffene Person oder Organisation kann auch gegen eine grundgesetzwidrige gerichtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben, wenn die Sachentscheidung oder eine andere das Gerichtsverfahren beendende Entscheidung das grundgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers verletzt und der Beschwerdeführer seinen Rechtsweg bereits ausgeschöpft hat oder ihm keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen
Unsere Kanzlei übernimmt die Anfechtung verfassungswidriger Gesetze vor dem Verfassungsgerichtshof, die Ausarbeitung und Einreichung von Verfassungsbeschwerden durch Rechtsanwälte sowie die Rechtsberatung in öffentlich-rechtlichen Fragen (z.B. Einleitung eines Volksbegehrens, Wahlrecht, Interessenkonflikte usw.).
VERFAHREN VOR DEM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE IN STRASSBURG
Nehmen Sie Ihren Fall in die Hand!
Haben Sie schon alles versucht, aber in Ungarn ist Ihnen der Rechtsweg verwehrt worden?
Haben Sie gewusst, dass Sie, wenn der ungarische Staat oder seine Organe (Gerichte, Behörden) Ihre Grundrechte verletzen, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Straßburger Gerichtshof) eine Entschädigung erhalten können? Die Entschädigung kann sich auf mehrere Millionen Forint belaufen und das Verfahren ist kostenlos.
Dies kann sein, wenn ein Recht gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention während eines Verfahrens in Ungarn verletzt wird und dies nicht durch ein innerstaatliches Verfahren behoben wird.
Die Konvention stellt strenge Anforderungen an die Beschwerdeführer, die sich innerhalb von vier Monaten nach Ausschöpfung aller wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe an den Gerichtshof wenden können. Reicht der Antragsteller seinen Antrag mehr als vier Monate nach dem Datum der letzten Entscheidung in der Sache ein, lehnt der Gerichtshof den Antrag ab, ohne die Beschlussgründe zu prüfen. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann jedoch auch dann gestellt werden, wenn das Verfahren noch anhängig ist; es muss also nicht der Abschluss des Verfahrens abgewartet werden. Unsere Anwaltskanzlei kann ein Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einleiten und den Antragsteller vertreten.