Anwaltswahl und Honorare
Kann ich meine Rechtsangelegenheit vollständig online, ohne persönliches Treffen, erledigen?
Ja, viele Angelegenheiten – darunter die meisten Vertragsentwürfe, gesellschaftsrechtliche Aufgaben und Beratungen – lassen sich vollständig online per Videoanruf, elektronischer Unterschrift und E-Mail-Korrespondenz abwickeln. Bei bestimmten Verfahren schreibt das ungarische Recht jedoch persönliches Erscheinen oder notarielle Beglaubigung vor, sodass mindestens ein persönliches Treffen erforderlich ist. Die Online-Abwicklung ist besonders praktisch für Mandanten, die im Ausland leben oder arbeiten, oder wenn eine Anreise schwierig wäre. Wir achten stets auf eine sichere, verschlüsselte Übermittlung der Unterlagen und eine ordnungsgemäße Identifizierung, etwa durch Dokumentenprüfung während eines Videoanrufs. Geschwindigkeit und Flexibilität gehen dabei nie zulasten der Rechtssicherheit: Jedes Dokument wird mit derselben Sorgfalt erstellt wie bei persönlicher Bearbeitung. Neben unseren Büros in Győr und Tata betreuen wir regelmäßig auch internationale Mandanten aus der Ferne. In solchen Angelegenheiten klärt unsere Kanzlei vorab, welche Schritte dennoch persönliche Anwesenheit erfordern.
In welchen Sprachen kann die Kanzlei eine Angelegenheit bearbeiten?
Neben Ungarisch bietet unsere Kanzlei umfassende Rechtsdienstleistungen auch auf Englisch und Deutsch an, von der Erstberatung bis zur Erstellung von Verträgen und amtlichen Schriftsätzen. Dies ist besonders wichtig für internationale Mandanten sowie für gemischte Angelegenheiten mit ungarischen und ausländischen Parteien oder Erben. In behördlichen Verfahren – vor Gericht, Behörden oder dem Firmengericht – müssen Schriftsätze auf Ungarisch eingereicht werden, weshalb wir in solchen Fällen zusätzlich eine englische oder deutsche Zusammenfassung und Übersetzung für den Mandanten erstellen, damit alles vollständig verständlich ist. Bei internationalen Angelegenheiten, etwa Immobilienerwerb durch ausländische Staatsbürger, Aufenthaltstitel oder Familienzusammenführung, ist zweisprachige Kommunikation unerlässlich und Teil unserer täglichen Praxis. Bei Bedarf vermitteln wir auch beglaubigte Übersetzungs- oder Dolmetscherdienste. Neben unseren Büros in Győr und Tata sind wir für internationale Mandanten auch online erreichbar. In solchen Angelegenheiten führt unsere Kanzlei gerne Beratungen auch auf Englisch oder Deutsch durch.
Immobilienkauf und Schenkung
Kann ein ausländischer Staatsbürger in Ungarn eine Immobilie erwerben, und welche Genehmigung ist erforderlich?
Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums können Wohnimmobilien in Ungarn grundsätzlich zu denselben Bedingungen erwerben wie ungarische Staatsbürger, für landwirtschaftliche Flächen gelten jedoch gesonderte, strengere Regeln. Für Staatsangehörige von Drittstaaten (außerhalb der EU und des EWR) ist beim Erwerb von Wohnimmobilien (kein Ackerland) grundsätzlich die Genehmigung des zuständigen Komitats- oder Hauptstädtischen Regierungsamtes erforderlich, die vor oder gleichzeitig mit dem Vertragsabschluss zu beantragen ist; die Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung unter anderem Gegenseitigkeit und öffentliches Interesse. Das Genehmigungsverfahren kann von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern, weshalb dies in den Zeitplan der Transaktion einzuplanen ist. Der Erwerb von Ackerland und Kleingärten durch ausländische Staatsbürger ist erheblich eingeschränkt oder untersagt, abgesehen von wenigen Ausnahmen. Die Abstimmung des Genehmigungsverfahrens mit dem Vertrag erfordert juristisches Fachwissen, damit die Parteien die Transaktion sicher und fristgerecht abschließen können. Neben unseren Büros in Győr und Tata unterstützen wir regelmäßig ausländische Mandanten beim Immobilienerwerb. In solchen Angelegenheiten bereitet unsere Kanzlei auch den erforderlichen Genehmigungsantrag vor und reicht ihn ein.
Firmengründung und Gesellschaftsrecht
Kann ein ausländischer Staatsbürger in Ungarn ein Unternehmen gründen?
Ja, ausländische natürliche oder juristische Personen können unter denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger eine ungarische Gesellschaft gründen oder sich daran beteiligen; es besteht keine allgemeine Beschränkung oder Genehmigungspflicht. In der Praxis liegt die wichtigste technische Frage bei der Identifizierung und Unterschriftsbeglaubigung: Bei einem ausländischen Gesellschafter oder Geschäftsführer kann eine Identitätsprüfung durch einen Rechtsanwalt per Videoanruf oder konsularische Beglaubigung erforderlich sein, ausländische Urkunden (z. B. Handelsregisterauszug, Musterunterschrift) benötigen in der Regel eine beglaubigte Übersetzung und, je nach Land, eine Apostille. Auch ein ausländischer Staatsbürger kann zum Geschäftsführer bestellt werden, die Gesellschaft muss jedoch stets einen Sitz in Ungarn sowie, falls der Geschäftsführer im Ausland lebt, einen Zustellungsbevollmächtigten haben. Steuerlich empfiehlt es sich, vorab zu klären, wo sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung befindet, da dies die steuerliche Ansässigkeit beeinflussen kann. Dauer und Kosten des Eintragungsverfahrens entsprechen im Wesentlichen denen bei Gründung durch ungarische Gesellschafter. Neben unseren Büros in Győr und Tata unterstützen wir regelmäßig ausländische Unternehmer bei der Gründung von Gesellschaften in Ungarn. In solchen Angelegenheiten bietet unsere Kanzlei umfassende Beratung auch auf Englisch und Deutsch an.
Aufenthaltstitel und Ausländerrecht
Wie kann ich in Ungarn einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten?
Für einen Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken muss der Antragsteller in der Regel einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein Stellenangebot eines ungarischen Arbeitgebers, angemessene Wohnverhältnisse sowie, je nach Land und Beruf, in manchen Fällen eine Stellungnahme des Nationalen Arbeitsdienstes oder einer anderen Behörde zur Arbeitsmarktlage nachweisen; bei bestimmten qualifizierten Berufen oder Mangelberufen entfällt diese Prüfung oder wird vereinfacht. Der Antrag wird in der Regel bei der ungarischen Auslandsvertretung am Wohnort des Antragstellers (falls dieser sich noch nicht in Ungarn aufhält) oder im Inland bei der Ausländerbehörde gestellt, zusammen mit dem Reisedokument, dem Arbeitsvertrag, dem Nachweis der Krankenversicherung und den Wohnraumunterlagen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einige Wochen bis mehrere Monate, abhängig von der Art der Angelegenheit und der Auslastung der Behörde. Der erteilte Aufenthaltstitel gilt in der Regel für einen befristeten Zeitraum, und für die Fortsetzung der Beschäftigung oder eine längerfristige Niederlassung muss der Antrag rechtzeitig verlängert werden. Neben unseren Büros in Győr und Tata unterstützen wir regelmäßig ausländische Arbeitnehmer und Arbeitgeberunternehmen bei diesem Verfahren. In solchen Angelegenheiten stellt unsere Kanzlei die vollständigen Antragsunterlagen zusammen und reicht sie ein.
Welchen Aufenthaltstitel kann ich beantragen, wenn ich in Ungarn ein Unternehmen gründe?
Für einen Aufenthalt zu Unternehmenszwecken muss der Antragsteller nachweisen, dass er in Ungarn eine selbständige unternehmerische Tätigkeit (als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer Gesellschaft) ausüben möchte; dafür sind in der Regel ein Geschäftsplan, ein Nachweis der Unternehmensregistrierung sowie ein Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für Lebensunterhalt und Unterkunft erforderlich. Bei der Beurteilung des Antrags kann die Behörde auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit der geplanten Tätigkeit und die unternehmerische Erfahrung des Antragstellers berücksichtigen. Dieser Aufenthaltstitel unterscheidet sich vom klassischen Arbeitsvisum, da ihm kein Beschäftigungsverhältnis, sondern eine selbständige unternehmerische Tätigkeit zugrunde liegt, weshalb es sich empfiehlt, die Firmengründung und das ausländerrechtliche Verfahren zeitlich aufeinander abzustimmen. Der erteilte Titel gilt, ähnlich wie beim Arbeitsvisum, für einen befristeten Zeitraum, und die fortlaufende, tatsächliche Tätigkeit des Unternehmens ist Grundvoraussetzung für die Verlängerung. In bestimmten Investorenkategorien (bei größeren Kapitalinvestitionen) können auch günstigere, schnellere Verfahrenswege zur Verfügung stehen. Neben unseren Büros in Győr und Tata behandeln wir die Firmengründung und den Aufenthaltstitel gemeinsam und abgestimmt. In solchen Angelegenheiten unterstützt unsere Kanzlei auch bei der rechtlichen Fundierung des Geschäftsplans.
Wie funktioniert der Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung?
Einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung kann ein naher Familienangehöriger – in der Regel Ehegatte, minderjähriges Kind oder in bestimmten Fällen ein unterhaltsberechtigter Elternteil – einer Person beantragen, die sich rechtmäßig in Ungarn aufhält (niedergelassen, mit langfristigem Aufenthaltstitel oder aus einem anderen Rechtsgrund), sofern der in Ungarn ansässige Familienangehörige über ausreichendes Einkommen und Wohnraum zur Versorgung der Familie verfügt. Der Antrag muss die familiäre Beziehung (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, bei Bedarf mit beglaubigter Übersetzung und Legalisation), den Rechtsstatus des in Ungarn ansässigen Familienangehörigen sowie die finanziellen und wohnlichen Voraussetzungen nachweisen. In bestimmten Fällen, insbesondere bei auf einer Ehe beruhenden Anträgen, kann die Behörde die Echtheit der Beziehung prüfen, um Missbrauch durch Scheinehen zu verhindern. Wird der Titel erteilt, kann sich der Familienangehörige in Ungarn aufhalten und, je nach Art des Titels, auch zur Arbeit berechtigt sein. Es empfiehlt sich, den Antrag sorgfältig vorzubereiten, da unvollständige oder unzureichend belegte Anträge zur Ablehnung führen können. Neben unseren Büros in Győr und Tata helfen wir bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und bei der Antragstellung. In solchen Angelegenheiten kann unsere Kanzlei Familienangehörige auch auf Englisch und Deutsch beraten.
Mein Antrag auf einen Aufenthaltstitel wurde abgelehnt – was kann ich tun?
Bei einer ablehnenden Entscheidung sollte zunächst die in der Entscheidung angegebene Begründung sowie die Rechtsmittelbelehrung sorgfältig geprüft werden, da die Rechtsmittelfrist kurz und ausschlussfristbehaftet ist; wird sie versäumt, wird die Entscheidung endgültig. Gegen eine Ablehnung kann in der Regel zunächst Widerspruch bzw. Berufung eingelegt und, falls erfolglos, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angestrengt werden, in dem das Gericht prüft, ob die Behörde den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet hat. Für den Erfolg des Rechtsmittels ist es entscheidend, den konkreten Ablehnungsgrund zu identifizieren – etwa fehlender oder unzureichender Einkommensnachweis, zweifelhafte Familienbeziehung oder ein früherer Rechtsverstoß – und diesen gezielt mit Unterlagen zu widerlegen oder zu ergänzen. In manchen Fällen kann auch die Einreichung eines neuen Antrags erwogen werden, wenn sich der Ablehnungsgrund inzwischen beheben lässt; dies ersetzt jedoch nicht ein fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel, wenn die Entscheidung ansonsten anfechtbar ist. Ein schnelles, fachkundiges Handeln ist entscheidend, da das Fehlen eines gültigen Aufenthaltsstatus weitere rechtliche Folgen, etwa eine Ausweisung, nach sich ziehen kann. Neben unseren Büros in Győr und Tata übernehmen wir auch in dringenden Fällen kurzfristig die Vertretung. In solchen Angelegenheiten analysiert unsere Kanzlei zunächst den konkreten Ablehnungsgrund.
Was sind die Voraussetzungen für den langfristigen Aufenthalt bzw. den Erwerb der ungarischen Staatsbürgerschaft?
Für den langfristigen Aufenthaltstitel (EU-Daueraufenthalt) sind grundsätzlich mindestens 3-5 Jahre ununterbrochener, rechtmäßiger Aufenthalt in Ungarn, ausreichendes und nachgewiesenes Einkommen, eine Krankenversicherung sowie in manchen Fällen grundlegende Ungarischkenntnisse oder die Erfüllung von Integrationsvoraussetzungen erforderlich; die genaue Dauer kann je nach Aufenthaltsgrund (z. B. Beschäftigung, Familienzusammenführung, Niederlassung) variieren. Die Wege zur ungarischen Staatsbürgerschaft sind breiter gefächert: Die "vergünstigte Einbürgerung" (etwa für Personen mit ungarischen Vorfahren oder Ungarischkenntnissen) ist unter kürzeren, günstigeren Bedingungen möglich, während die allgemeine Einbürgerung in der Regel mehrere Jahre ununterbrochenen Aufenthalts in Ungarn, ein einwandfreies Führungszeugnis, den Nachweis von Lebensunterhalt und Wohnraum sowie das Bestehen einer Prüfung über staatsbürgerliche Grundkenntnisse voraussetzt. Auch aufgrund einer Ehe ist eine vergünstigte Einbürgerung möglich, sofern bestimmte Zeiträume des Zusammenlebens und der Ehe erfüllt sind. Der Dokumentationsaufwand der einzelnen Verfahren ist erheblich, und ein fehlerhafter oder unvollständiger Antrag kann die Entscheidung erheblich verzögern. Neben unseren Büros in Győr und Tata helfen wir dabei herauszufinden, welcher Weg für die jeweilige Lebenssituation am schnellsten und am besten geeignet ist. In solchen Angelegenheiten begleitet unsere Kanzlei den Prozess auch auf Englisch und Deutsch.